Das Landgericht hat durch o. g. Beschluss gegen den Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 28.11.2001 gemäß § 141 III ZPO ein Ordnungsgeld von 300,00 DM verhängt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Geschäftsführers, der das Landgericht mit Beschluss vom 28.12.2001 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist nach den §§ 380 III, 141 III, analog § 569 II Satz 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Unter den Voraussetzungen des § 141 I, III ZPO kann eine ordnungsgemäß geladene Partei, die ihrer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
Der Beschluss des Landgerichts vom 28.11.2001 hat Bestand, da sich der Beschwerdeführer für sein Fernbleiben vom Termin nicht ausreichend entschuldigt hat.
1. Die formellen Voraussetzungen für das Ordnungsmittel lagen vor.
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