OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2006 19 B 1161/05
Normen:
StAG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 285
FuR 2007, 141
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2006 (19 B 1161/05) - DRsp Nr. 2008/2718
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 19 B 1161/05
DRsp Nr. 2008/2718
»Das Tatbestandsmerkmal "Sorge für die Person eines Kindes" in § 9 Abs. 2StAG fordert nicht die alleinige Sorge des ausländischen Elternteils, sondern es ist auch dann erfüllt, wenn dem ausländischen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem deutschen Elternteil zusteht (§ 1626BGB).«
Normenkette:
StAG § 9 Abs. 2 ;
Gründe:
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