Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es zielt darauf ab, die Regelung des §
Vgl. Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, NJW 2002, 2543 (2548).
Das macht er offenbar auch selbst nicht (mehr) geltend, und eine über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung von Besoldungsvorschriften ist den Gerichten verwehrt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Gesetzesvorbehalt der Besoldung (§
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