AG Magdeburg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 212 F 110/04
Persönliche Zustellung des PKH-Widerufsbeschlusses
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 4 WF 128/07
DRsp Nr. 2008/3730
Persönliche Zustellung des PKH-Widerufsbeschlusses
»1. Der die Prozesskostenhilfe widerrufende Beschluss ist der Partei persönlich, nicht dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, denn § 172ZPO gilt nur im anhängigen Verfahren.2. Wird der aufhebende Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten informationshalber übersandt, ist dies für eine Fristberechnung nicht relevant.3. Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 127 Abs. 2ZPO einen Monat.«