I. Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von 71.868,27 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück in K., auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners bejaht, weil das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen habe, die diesen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.
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