I.
Am 27.03.2002 schlossen die Parteien auf der Grundlage einer privatschriftlichen Vorvereinbarung vom 17.03.2002 einen notariellen Scheidungsfolgen- und Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie unter Ziff. II.6 bzgl. eines von der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages die folgende Vereinbarung trafen:
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