OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2001
3 UF 362/99
Normen:
SGB XI § 13 Abs. 6 § 19 ; BGB § 1577 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 902/98

Pflegegeld; Einkommenscharakter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 3 UF 362/99

DRsp Nr. 2002/10793

Pflegegeld; Einkommenscharakter

»Das an die Eltern ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch die sonstige Verwendung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen zuzurechnen.«

Normenkette:

SGB XI § 13 Abs. 6 § 19 ; BGB § 1577 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind verheiratet, die Klägerin bewohnt seit jedenfalls Dezember 1998 das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus.

Die am 24.01.1941 geborene Klägerin verdient durch gelegentliche Mitarbeit in Haushalten durchschnittlich 126,-- DM monatlich, insoweit wurde in der Berufungsinstanz der Ansatz des Familiengerichtes nicht angegriffen, die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet sei.