OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.07.2023
1 U 6/21
Normen:
§ 839 BGB; § 1666 BGB; § 1915 BGB; § 1833 BGB; § 55 SGB VIII; § 56 SGB VIII;
Fundstellen:
FamRB 2023, 456
FamRZ 2023, 1882
NJW 2023, 3097
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 448/19

Pflichten des Jugendamts nach Inobhutnahme eines KindesVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Aufrechterhaltung der FremdunterbringungHöhe der Geldentschädigung bei rechtswidriger Fremdunterbringung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 1 U 6/21

DRsp Nr. 2023/10989

Pflichten des Jugendamts nach Inobhutnahme eines Kindes Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung Höhe der Geldentschädigung bei rechtswidriger Fremdunterbringung

Zur Haftung des Jugendamts als Amtspfleger bei unangemessener Fremdunterbringung eines Kindes

1. Dass ein Kind von seiner Mutter wiederholt geohrfeigt wurde und Hämatome im Gesicht als zunächst hinreichende Anzeichen für einen Verstoß der Mutter gegen das Gebot zu gewaltfreier Erziehung, rechtfertigen keine über mehrere Monate andauernde Wegnahme eines Kindes aus seiner Familie. Vielmehr hat das Jugendamt auch nach gerichtlicher Genehmigung der Inobhutnahme eines Kindes und der zeitweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stets zu erwägen, ob das Kind nicht zu seinen Eltern zurückzuverbringen ist. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Fremdunterbringung in einem Kinderheim auch vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Elternkonflikts jedenfalls dauerhaft nicht geeignet ist, die Situation des Kindes zu verbessern. 2. Bei nicht mehr gerechtfertigter mehrmonatiger Fremdunterbringung ist eine Geldentschädigung i.H.v. 3000 € zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2020 abgeändert.