I.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin nach Rücknahme ihres Scheidungsantrags Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt.
Dagegen hat die Staatskasse (S.) gem. §
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
1.
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