Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat kann die Frage der vom Amtsgericht verneinten Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht abweichend prüfen, nachdem mit dem Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 22.5.01 der Klage stattgegeben worden ist, dieses Urteil rechtskräftig ist und damit die Rechtsverteidigung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist. Soweit eine Partei eine ihr ungünstige Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache nicht anficht, darf das Beschwerdegericht im Verfahren über die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend beurteilen (Zoeller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdnr. 47).
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