OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2002 5 UF 191/01
Normen:
HausratsVO § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 8
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 382/97
PKH; Beschwerdewert Hausrats VO
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 5 UF 191/01
DRsp Nr. 2002/17476
PKH; Beschwerdewert Hausrats VO
»Bei einem Prozesskostenhilfeantrag für ein Rechtsmittel gegen ein Verbundurteil muss erkennbar sein inwieweit dieses angegriffen werden soll. Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 14 Hausrats VO bemisst sich wie nach dem Unterschied zwischen dem in der Vorinstanz gestellten Antrag und dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung, wobei der Verkehrswert der Hausratsgegenstände maßgeblich ist.«
Normenkette:
HausratsVO § 14 ;
Gründe:
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