OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.04.2007
10 WF 100/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 72
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 209/02

PKH: Kein Beginn der Beschwerdefrist bei verfahrensfehlerhaftem Unterlassen der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 10 WF 100/07

DRsp Nr. 2007/16073

PKH: Kein Beginn der Beschwerdefrist bei verfahrensfehlerhaftem Unterlassen der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

Hat sich für das Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ein Prozessbevollmächtigter bestellt, sind diesem gerichtliche Entscheidungen in dem Verfahren zuzustellen. Wird dies unterlassen, beginnt die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht zu laufen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Entgegen der vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 4.4.2007 geäußerten Auffassung ist die Beschwerde nicht verspätet eingelegt worden.

Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte durch Übergabe-Einschreiben an die Antragstellerin selbst (vgl. zu der Frage, inwieweit ein Einwurf-Einschreiben im Unterschied zum Einschreiben mit Rückschein gemäß § 175 ZPO keine wirksame Zustellung zur Folge hat (Senat, OLG-NL 2005, 208 = FamRZ 2006, 212). Diese Zustellung ist unwirksam, da sie nicht, wie es § 172 ZPO vorsieht, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgt ist.