KG - Beschluss vom 28.03.2007
13 WF 23/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ZPO § 323 ; BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1469
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 142 F 16738/05

PKH: Keine Benachteiligung des Antragstellers bei verschlechterter Erfolgsaussicht durch verzögerte Entscheidung trotz Entscheidungsreife

KG, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 13 WF 23/07

DRsp Nr. 2007/22203

PKH: Keine Benachteiligung des Antragstellers bei verschlechterter Erfolgsaussicht durch verzögerte Entscheidung trotz Entscheidungsreife

»1. Eine nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrages eingetretene Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung darf dann nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen, wenn über den Antrag trotz Entscheidungsreife nur verzögert entschieden wurde und die Gründe für die Verzögerung nicht dem Bedürftigen zuzurechnen sind. Das ist der Fall, wenn das Gericht trotz Entscheidungsreife noch eine Beweisaufnahme durchführt, für die aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im PKH-Verfahren keine Veranlassung bestand. 2. Eine aufgetretene Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners und die bei Trennungsunterhalt bestehende eigene Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers sind hinreichende Äbänderungsgründe nach § 323 ZPO.