I)
Die Klägerin ist die minderjährige Tochter des Beklagten. Sie lebt in Deutschland, der Beklagte lebt in Belgien und hat dort zwei weitere Töchter, die am 7. Januar 2004 und am 13. September 2005 geboren sind. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterhalt seit März 2004 in Anspruch genommen.
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