Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Dem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn er hat glaubhaft gemacht, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, § 114 ZPO.
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