Die gemäß § 127 Abs. 2ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt im isolierten Verfahren ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts nicht mutwillig im Sinne von § 114ZPO.
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