I.
Die Klägerin - deutsche Staatsangehörige tunesischer Abstammung - hat um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten - gleichfalls deutscher Staatsangehöriger tunesischer Abstammung - nachgesucht, mit der sie die nachfolgenden Feststellungen begehrt,
1. dass sie das Recht hat, von dem Beklagten getrennt zu leben,
2. dass die Parteien mindestens seit dem 1. Juni 2006 voneinander getrennt leben.
Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Feststellungsinteresses verweigert. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet, weil der gemeinsame Haushalt noch nicht aufgehoben sei.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|