OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.02.1999
10 WF 521/99
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1284
FuR 1999, 497
MDR 1999, 747
NJW 1999, 2376
OLGR-Nürnberg 1999, 167
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1699/98

Prozesskostenhilfe für Klage wegen laufenden Unterhalts und rückständiger, auf den Sozialhilfeträger übergeganger Ansprüche

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 10 WF 521/99

DRsp Nr. 1999/6437

Prozesskostenhilfe für Klage wegen laufenden Unterhalts und rückständiger, auf den Sozialhilfeträger übergeganger Ansprüche

»1. Wird mit einer Klage neben laufendem Unterhalt auch Unterhalt geltend gemacht, der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen war und zurückübertragen wurde, so kann einem bedürftigen Kläger für den gesamten Klageantrag Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.2. § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG schließt die Bedürftigkeit nach § 114 ZPO nicht aus. Angesichts der Neufassung von § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann im Regelfall eine mutwillige Rechtsverfolgung nicht angenommen werden.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Unter dem 09. Dezember 1998 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage, mit der sie neben dem laufenden Ehegattenunterhalt auch Rückstände geltend macht, die auf den Sozialhilfeträger übergingen und von diesem zurückübertragen wurden.