I.
Der Kläger begehrt PKH für eine gegen seinen Vater gerichtete Unterhaltsklage, nachdem er volljährig geworden ist. Zu Zeiten seiner Minderjährigkeit ist ein statischer, nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeter Titel über 316 EUR/Monat geschaffen worden. Der Kläger begehrt nunmehr 275 EUR/Monat und meint, er bedürfe eines neuen Titels.
Das AG hat PKH verweigert. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Sie hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG PKH mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei Inhaber eines Titels, der den jetzt geltend gemachten Anspruch übersteige.
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