OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2007
3 W 68/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1340
OLGReport-Brandenburg 2007, 604
WuM 2007, 282
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 235/06

Prozesskostenhilfe: Unzumutbarkeit der Verwertung eines Grundstückes bei höheren Transaktionskosten als Prozesskosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 3 W 68/06

DRsp Nr. 2007/8538

Prozesskostenhilfe: Unzumutbarkeit der Verwertung eines Grundstückes bei höheren Transaktionskosten als Prozesskosten

»Grundvermögen, das nicht unter das Schonvermögen fällt, hat der Antragsteller von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit bedarf einer eingehenden Prüfung durch das Gericht. Ein Grundstücksverkauf ist generell dann unzumutbar, wenn die damit verbundenen Transaktionskosten die zu erwartenden Prozesskosten übersteigen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine Räumungsklage, den das Landgericht mit der Begründung versagt hat, sie verfüge über Grundvermögen, welches sie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen könne.

II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Die landgerichtliche Begründung trägt keine Abweisung des Prozesskostenhilfeantrages. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind derzeit nicht hinreichend beurteilbar und die Erfolgsaussichten hat das Landgericht bislang ungeprüft gelassen.