Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen. Ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, konnte im Beschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Hierüber wird das Arbeitsgericht erneut zu befinden haben.
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