Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, denn das Landgericht hat übersehen, dass ein Rechtsschutzinteresse für die eingeleitete Zwangsvollstreckung nicht besteht. Das ist im Zwangsvollstreckungsverfahren immer von Amts wegen zu prüfen (vgl. Zöller/Stöver, ZPO, 16. Aufl., § 765 a Rdn. 31). Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse am der beantragten Vollstreckungsmaßregel hat (Zöller/Stöver, aaO., vor § 704 Rdn. 17).
Es ist insbesondere dann der Fall, wenn das angewendete Mittel ungeeignet ist, den begehrten Erfolg herbeizuführen (BVerfG, NJW 1983,
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