I.
Mit Beschluss vom 19.8.2002 bestellte das Landgericht anstelle einer Berufsbetreuerin den Sohn der Betroffenen zu deren Betreuer (Nr. I des Tenors), u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Betreuer von der Rechnungslegungspflicht nicht befreit ist (Nr. II des Tenors). Gegen diese Anordnung wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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