Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Witwergeld nach der am 26. Mai 2004 verstorbenen Ehefrau des Klägers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 28 BeamtVG seien nicht erfüllt, weil die gesetzliche Annahme, dass die am 7. Mai 2004 geschlossene Ehe allein oder überwiegend dem Zweck der Versorgung des Klägers gedient habe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), nicht widerlegt worden sei.
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