1. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Das Hausratsteilungsverfahren ist erledigt.
3. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wird gemäß § 246 ZPO auf Antrag der Antragstellerin ausgesetzt.
4. Der Antrag der Antragstellerin, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen.
I.
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