Mit seiner an das Amtsgericht - Familiengericht - Landstuhl gerichteten Beschwerde wendet sich das Antrag stellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 7. Januar 2003 den Antrag vom 13. September 2002 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO teilweise - weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig - zurückgewiesen hat.
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