OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.07.2003
6 WF 26/03
Normen:
ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 12 ; ZPO § 646 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 655 Abs. 1 ; ZPO § 655 Abs. 6 ; RPflG § 11 Abs. 2 ; UVG § 7 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1796
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 3/02

Rechtsmittel gegen Zurückweisung eines Antrags auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 6 WF 26/03

DRsp Nr. 2004/440

Rechtsmittel gegen Zurückweisung eines Antrags auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO

»1. Die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gemäß § 655 Abs. 1 ZPO durch den Rechtspfleger ist gemäß den §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht "anfechtbar". Der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG - befristete Erinnerung zum Familiengericht - bleibt jedoch eröffnet. 2. Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 12 ; ZPO § 646 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 655 Abs. 1 ; ZPO § 655 Abs. 6 ; RPflG § 11 Abs. 2 ; UVG § 7 Abs. 4 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit seiner an das Amtsgericht - Familiengericht - Landstuhl gerichteten Beschwerde wendet sich das Antrag stellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 7. Januar 2003 den Antrag vom 13. September 2002 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO teilweise - weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig - zurückgewiesen hat.