Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 23. Dezember 2010 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner (§ 243 Satz 1 FamFG).
I.
Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners und verfolgt mit ihrem Stufenantrag Unterhaltsansprüche. Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilbeschluss, den der Antragsgegner mit seiner Beschwerde angreift, Bezug genommen.
II.
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