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1982
BGH
BGH - Beschluß vom 19.05.1982
IVb ZB 80/82
Normen:
BGB
§
1605
;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 787
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 2
NJW 1982, 1651
Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs
BGH,
Beschluß
vom 19.05.1982
- Aktenzeichen IVb ZB 80/82
DRsp Nr. 1994/4861
Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs
Der Auskunftsanspruch des §
1605
BGB
dient der Vorbereitung des Unterhaltsbegehrens und ist folglich ein Anspruch vermögensrechtlicher Art.
Normenkette:
BGB
§
1605
;
Fundstellen
FamRZ 1982, 787
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 2
NJW 1982, 1651
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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