OLG Hamm - Urteil vom 01.10.2003
8 UF 62/03
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1 § 1610a ; GSjG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1061

Rechtsnatur von Leistungen nach dem GrundsicherungsG; Berechnung des Bedarfs eines 34-jährigen, geistig behinderten Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 8 UF 62/03

DRsp Nr. 2004/15221

Rechtsnatur von Leistungen nach dem GrundsicherungsG; Berechnung des Bedarfs eines 34-jährigen, geistig behinderten Kindes

»1. Im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen, die nur subsidären Charakter haben, haben Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bedarfsdeckende Wirkung. Anders als beim Kindergeld findet allerdings nicht nur eine hälftige Anrechnung auf den Unterhaaltsanspruch statt. 2. Der Bedarf eines 34-jährigen geistig behinderten Kindes richtet sich allein nach dem unterhaltsrechtlichen Existenzminimum, nicht hingegen nach Tabellen und Leitlinien, die von ihrer Zielrichtung her auf Minderjährige und junge Erwachsene, die sich noch in der Ausbildung befinden, zugeschnitten sind. Auf die Frage, ob das behinderte Kind eine selbstständige Lebensstellung erlangt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1 § 1610a ; GSjG § 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1061