Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 18.08.2005 geschieden worden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt und unter II Abs. 3 des Urteilstenors den Antragsteller zur Einzahlung eines Beitrags auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin in Höhe von 12.674,72 EUR zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 57,44 EUR verpflichtet. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist seit dem 06.10.2005 rechtskräftig.
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