Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 (1 F 227/10) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Echtheit einer mit "Empfangsbestätigung Quittung" überschriebenen Urkunde, von der er behauptet, dass sie am 6.6.2008 von der Antragsgegnerin unterschrieben worden sei.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 2.8.2007 (1 Cs 41 Js 18059/05 AK 310/06) - rechtskräftig seit 15.2.2008 - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter M. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm aufgegeben, der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nach Kräften nachzukommen und hierzu mindestens 284 EUR auf den laufenden und 166 EUR auf rückständigen Kindesunterhalt zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.
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