Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Die nicht miteinander verheirateten Eltern begehren wechselseitig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S... B..., geboren am ....8.2006. Das Sorgerecht steht ihnen aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam zu.
Bis zum Auszug der Mutter (30 Jahre alt) im Juni 2010, bei dem sie S... mitnahm, lebte die Familie im Haus des Antragstellers (44 Jahre alt) in F..., der noch immer, jetzt zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren 10-jährigen Tochter L..., dort wohnt. Er ist als Filialleiter bei L... tätig.
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