Der Angeklagte beantragte im August 1936 amtsgerichtlichen Sühnetermin um die Ehescheidungsklage erheben zu können. "Zur gleichen Zeit" erzwang er noch wiederholt von seiner Ehefrau mit Gewalt die Duldung des Beischlafs; verschiedentlich mißhandelte er sie auch und beleidigte sie wörtlich und tätlich.
Das Landgericht hat den Angeklagten, weil er mit seiner Ehefrau fortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen habe, wegen Verbrechens gegen den §
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