Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag für den beabsichtigten Widerantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch vorläufig begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten des Widerantrags wegen Wegfalls der Bereicherung des Antragstellers gem. § 818 Abs. 3 BGB verneint (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO).
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