OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2011
II-8 WF 211/10
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 58/10

Rückforderung von in Kenntnis fehlender rechtlicher Verpflichtung an den Träger der Sozialhilfe geleistetem Elternunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 211/10

DRsp Nr. 2012/1182

Rückforderung von in Kenntnis fehlender rechtlicher Verpflichtung an den Träger der Sozialhilfe geleistetem Elternunterhalt

1. Es kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn der vermeintlich Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger gezahlt und letzter die Unterhaltszahlung für ungedeckte Heimkosten verwendet hat. 2. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch weder wegen Kenntnis von der Nichtschuld noch wegen Entreicherung ausgeschlossen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag für den beabsichtigten Widerantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch vorläufig begründet.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten des Widerantrags wegen Wegfalls der Bereicherung des Antragstellers gem. § 818 Abs. 3 BGB verneint (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO).