Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Die streitgegenständlichen Zahlungen der Kläger an die Beklagte sind ohne Rechtsgrund erfolgt.
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