OLG Celle - Beschluss vom 27.02.2023
15 UF 14/23
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;
Fundstellen:
WKRS 2023, 21896
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 30.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 51016/22

Rückführung eines Kindes in den HeimatstaatEntgegenstehende Gründe des Kindeswohls

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 15 UF 14/23

DRsp Nr. 2023/8490

Rückführung eines Kindes in den Heimatstaat Entgegenstehende Gründe des Kindeswohls

Eine Mutter, die ihr Kind gegen den Willen des (mit-) sorgeberechtigten Vaters nach Deutschland verbracht hat, kann gegenüber einer Rückführungsanordnung nicht gemäß Art. 13 HKÜ geltend machen, das Kindeswohl steht der einer Trennung des Kindes von ihr, der Mutter entgegen, da es ihr unbenommen ist, mit dem Kind zurückzukehren.

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 30. Dezember 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;

Gründe:

I.

Die Kindeseltern streiten um die Rückführung ihrer am 25. Januar 2017 in C., ..., geborenen Tochter L. T.. Die aus S. stammenden Kindeseltern heirateten am 30. Juli 2016 in H., F.. Dort lebten sie zusammen mit dem aus einer vorangegangenen Beziehung der Kindesmutter stammenden Sohn F., als am 25. Januar 2017 ihre Tochter L. geboren wurde. L. hat die f. Staatsangehörigkeit und besuchte seit September 2020 in H., F., die Grundschule.

Am 8. Juni 2022 reiste die Kindesmutter mit L. und ihrem Sohn F. nach S., um dort Urlaub zu machen. Die Rückreise war mit dem Kindesvater für die letzte Augustwoche vereinbart.