Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, 567 ff ZPO zulässige form- und fristgerechte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließend, keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit die Erfolgsaussicht versagt, als der Kläger Rückzahlung seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Unterhalts begehrt (Nr. 3 der Klageschrift).
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