I.
Die Antragstellerin, B. B. , geschiedene W. , geborene F. , ist die sorgeberechtigte Mutter des am 31.05.1992 geborenen Jungen T. W. , welcher aus der mit dem Antragsgegner R. W. am 27.10.1984 in Bn. geschlossenen und durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 14.12.1999, Az.: 11 F 1458/98 (Bl. 9/10 d. A.), rechtskräftig geschiedenen Ehe hervorgegangen ist.
Am 01.12.2000 hat die Kindesmutter ihren jetzigen Ehemann D. B. geheiratet und führt seitdem den Ehenamen B. , den die Eheleute auch dem in ihrem gemeinsamen Haushalt wohnenden Jungen erteilen wollen. Sie beantragen deshalb die Ersetzung der hierzu notwendigen, indes bislang nicht erteilten Einwilligung des Kindesvaters.
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