OLG Brandenburg - Urteil vom 22.03.2018
10 U 1/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VAHRG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 187/15

Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem AnwaltsvertragNichteinbeziehung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis in den VersorgungsausgleichZeitnahe Durchsetzung von Rechten zur Vermeidung der VerjährungÄnderung des Verfahrensrechts

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 10 U 1/16

DRsp Nr. 2019/10156

Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag Nichteinbeziehung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis in den Versorgungsausgleich Zeitnahe Durchsetzung von Rechten zur Vermeidung der Verjährung Änderung des Verfahrensrechts

1. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Rechte seines Mandanten zeitnah durchzusetzen, insbesondere eine Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden.2. Ist durch eine Änderung des Verfahrensrechts eine rasche Entscheidung eines Gerichts zur Vermeidung von Nachteilen für den Mandanten geboten, gehört zur Pflicht des Rechtsanwalts auch, alles ihm zu Gebote stehende zu tun, um auf einen rechtzeitigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinzuwirken.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2016 bis zu seinem Ableben monatlich 157,02 €, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.