OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2023
4 UF 65/23
Normen:
BGB § 1353; BGB § 242;
Fundstellen:
FuR 2023, 611
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 476 F 22001/19

Schadensersatzansprüche eines geschiedenen Ehegatten wegen entgangener Steuervorteile aufgrund unterbliebener Geltendmachung von Krankenversicherungsbeiträgen für die bei der Mutter lebenden Kinder als Sonderausgaben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 4 UF 65/23

DRsp Nr. 2023/12132

Schadensersatzansprüche eines geschiedenen Ehegatten wegen entgangener Steuervorteile aufgrund unterbliebener Geltendmachung von Krankenversicherungsbeiträgen für die bei der Mutter lebenden Kinder als Sonderausgaben

Schadenersatz wegen verweigerter Zustimmung zur Zuweisung steuerlicher Vorteile

Es besteht keine Verpflichtung eines geschiedenen Ehegatten, dem anderen geschiedenen Ehegatten steuerliche Geltendmachung von für die gemeinsamen Kinder geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben zu ermöglichen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grund der andere Ehegatte zur Mitwirkung verpflichtet wäre.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.380,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1353; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zuweisung steuerlicher Vorteile auf den Antragsteller.