Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gem. §
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
1. Gepfändet hat die Gläubigerin den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit den sich aus §
Zu Recht hat das Landgericht beanstandet, daß das Amtsgericht für das pfändbare Eigengeld, soweit es sich aus überwiesenem Arbeitseinkommen des Schuldners zusammensetze, eine Pfändung nur nach Maßgabe des §
Eine direkte Anwendung des §
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