OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.08.2023
11 UF 206/22
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; GG Art. 7 Abs. 1; des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) § 63;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 173/22

Schulpflicht; Schulbesuch; Verweigerung; Verpflichtung; Homeschooling

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 11 UF 206/22

DRsp Nr. 2024/5744

Schulpflicht; Schulbesuch; Verweigerung; Verpflichtung; Homeschooling

Die Eltern haben die Pflicht, für den Schulbesuch ihrer Kinder Sorge zu tragen. Es besteht grundsätzlich eine Schulpflicht. Die Schulpflicht entfällt nicht, wenn die Eltern es ihren Kindern überlassen, sich selbst zu entdecken und selbst zu entscheiden, ob und welchen Lerninhalten sie sich zuwenden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindeseltern vom 25.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Osnabrück vom 23.09.2022 (Aktenzeichen: 71 F 173/22 SO) betreffend das Kind BB, geboren am TT.MM.2005, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Kindeseltern zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; GG Art. 7 Abs. 1; des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) § 63;

Gründe

I.