VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.02.1988 - 13 S. 3168/87,
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption
BVerfG, Beschluß vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 377/88
DRsp Nr. 1994/2515
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1GG - Erwachsenenadoption
1. Art. 6 Abs. 1GG stellt auch die durch Erwachsenenadoption begründete Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daher ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die familiären Bindungen des adoptierten, aufenthaltsbegehrenden Ausländers an sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltende Personen zu berücksichtigen.2. Ist die durch die Erwachsenenadoption begründete Familie - wie dies in der Regel der Fall ist - lediglich als Begegnungsgemeinschaft angelegt, bestehen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1GG keine Bedenken gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen. Hat jedoch die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsfamilie, d.h., daß ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt, ergeben sich weitergehende Schutzwirkungen aus Art. .6 Abs. 1 GG, so daß die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.