OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2007
3 W 37/06
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2070
NJ 2007, 513
OLGReport-Brandenburg 2007, 849
WM 2007, 1021
ZIP 2007, 1596
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 500/05

Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft/Haftungsübernahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 3 W 37/06

DRsp Nr. 2008/14167

Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft/Haftungsübernahme

»1. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft/Haftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung höchstrichterlich beschränkt wären auf die Sicherung von Darlehensansprüchen gewerblicher Kreditgeber. 2. Die Personalsicherung von Darlehensforderungen eines privaten Darlehensgebers aufgrund eines erheblich belastenden Darlehensvertrages mit einem Gewerbetreibenden, der über keine banküblichen Kreditmöglichkeiten mehr verfügt, durch dessen nahe Angehörigen erscheint keineswegs atypisch. 3. Es spricht vieles dafür, die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft/Haftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung auf jeden entgeltlichen Kreditvertrag anzuwenden, unabhängig von der Rechtsform des Kreditgebers (vgl. Gehrlein, BGHReport 2002, 161). 4. Zur Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens eines privaten Kreditgebers.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin erbittet Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der sie sich gegen die Vollstreckbarkeit einer notariellen Unterwerfungserklärung wendet.