OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2002
6 WF 238/02
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 123; ZPO § 126; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569;
Fundstellen:
Rpfleger 2003, 138
Rpfleger 2003, 138
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1191/00

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussKeine Festsetzung nicht entstandener Kosten

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 6 WF 238/02

DRsp Nr. 2007/11259

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Keine Festsetzung nicht entstandener Kosten

Für die Kostenfestsetzung zugunsten der obsiegenden Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt war, besteht mangels eigener Kosten kein Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 402,34 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 123; ZPO § 126; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Ausweislich der Kostengrundentscheidung des Familiengerichts in dem am 29.6.2001 verkündeten Schlussurteil (Bl. 109) haben die Kläger 1/4 der Kosten des Rechtsstreits und der Beklagte 3/4 zu tragen. Im Wege der Kostenausgleichung hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss zugunsten der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 402,34 Euro (786,90 DM) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Kläger seien nicht berechtigt, ihn in Anspruch zu nehmen. Ihnen sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Anwaltskosten seien ihnen nicht entstanden.