Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 402,34 € festgesetzt.
I.
Das Familiengericht hat beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Ausweislich der Kostengrundentscheidung des Familiengerichts in dem am 29.6.2001 verkündeten Schlussurteil (Bl. 109) haben die Kläger 1/4 der Kosten des Rechtsstreits und der Beklagte 3/4 zu tragen. Im Wege der Kostenausgleichung hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss zugunsten der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 402,34 Euro (786,90 DM) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Kläger seien nicht berechtigt, ihn in Anspruch zu nehmen. Ihnen sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Anwaltskosten seien ihnen nicht entstanden.
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