OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2023
6 WF 169/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 179
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 383/23

Sofortige Beschwerde in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gegen die Kostenentscheidung; Ausnahme von der grundsätzlichen Unstatthaftigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde im Familienrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 6 WF 169/23

DRsp Nr. 2024/2365

Sofortige Beschwerde in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gegen die Kostenentscheidung; Ausnahme von der grundsätzlichen Unstatthaftigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde im Familienrecht

Eine isolierte Kostenbeschwerde gegen eine familienrechtliche Entscheidung ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist diese gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthaft, sofern die Hauptsache wegen einer ausgesprochenen Verurteilung aufgrund eines abgegebenen Anerkenntnisses erledigt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.492,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die von dem Amtsgericht in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft getroffene Kostenentscheidung.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen ... beim Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg rechtshängig. Im Scheidungsverbund wird Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.