I.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 124 - 131 d. A.) Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten (Bl. 135a, 140 d. A.) und begründeten (Bl. 148 ff d.A.) Berufung beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehen wird, dass der Beklagte den nachehelichen Ehegattenunterhalt zu Gunsten seiner - des Klägers - geschiedenen Ehefrau, Frau A., nicht gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB hat zeitlich begrenzen lassen.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.
II.
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