I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung der Kosten von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 7 442,36 Ç (entspricht 14 555,97 DM) in Anspruch, die er Frau S. und ihrer minderjährigen Tochter in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 25. März 2001 geleistet hat.
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