Der Beklagte gewährt der Klägerin und ihren beiden Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt.
In ihrem Haushalt lebt ferner das Kind D in Vollzeitpflege gemäß §
Bei der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt brachte er den Erziehungsbetrag in Höhe von 300,-- DM als Einkommen der Klägerin in Ansatz. Die nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Kürzung in Höhe von 300,-- DM erhobene Klage war erfolgreich. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
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