I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat einen im Jahr 1969 außerehelich geborenen Sohn, der von ihrem späteren Ehemann adoptiert wurde. Der Sohn wurde weitgehend (vom 3. bis zum 17. Lebensjahr) von den Großeltern erzogen, weil die Klägerin für den Lebensunterhalt der Familie (als Altenpflegerin) berufstätig war.
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